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Baumschutzverordnung

Was regelt und besagt die Baumschutzverordnung?

Fällung von Bäumen

Beachten Sie vor geplanten Fällarbeiten immer die jeweils gültige Baumschutzverordnung Ihrer Region!
Die Baumschutzverordnung besagt, bis zu welchen Größen welche Baumarten ohne Genehmigung gefällt werden dürfen, und ab wann eine Genehmigung benötigt wird. Sie dient dem Schutz der Landschaft und bestimmter, erhaltungswürdiger Bäume. Die Baumschutzverordnung ist in jedem Bundesland, und manchmal auch von Stadt zu Stadt verschieden. Hat eine Stadt keine eigene Baumschutzverordnung, gilt die des Landes.

Es ist wichtig, diese Verordnung zu beachten, wenn Sie Bäume fällen und gleichzeitig Ärger und zum Teil hohe Strafen vermeiden wollen, die bis zu 50.000 Euro betragen können.

Greifen Sie also nicht vorschnell zur Motorsäge, wenn Sie einen größeren Baum im Garten fällen wollen, egal aus welchen Gründen. Machen Sie sich lieber erst schlau, ob der zu fällende Baum durch die Verordnung geschützt ist und für eine Fällung erst eine Genehmigung fällig ist, oder ob einer Fällung ohne Genehmigung nichts im Wege steht.

Zeitpunkt von Fällarbeiten

Es ist in den meisten Ländern zum Schutz von Tieren und Vögeln verboten, außerhalb von Spätherbst und Winter zu fällen. Es wichtig und sinnvoll, diesbezüglich und auch bei anderen Schnittarbeiten an Hecken, Bäumen und Sträuchern auch die Vogelbrutzeiten zu beachten.
Sollten Sie das Holz nutzen wollen, z.B. als Kaminholz, sollten Sie ohnehin lieber im Winter fällen, vorzugsweise im Januar / Februar. Zu dieser Zeit ist am wenigsten Wasser im Holz der Bäume.

Eigentumsrechte bei Fällarbeiten beachten

Fällen darf grundsätzlich natürlich nur der Eigentümer des Baumes. Als Mieter eines Objektes mit Garten sollten Sie also zu erst den Vermieter um Erlaubnis fragen, bevor Sie fällen. Dieser muss dann auch die Genehmigung einholen, sofern erforderlich. Aber auch bei unklaren Grenzverläufen ist ein Erkunden der Eigentumsverhältnisse sicher von Wichtigkeit.

Veränderungen und Beeinträchtigungen von Krone oder Wurzelbereich geschützter Bäume

Die Baumschutzverordnung verbietet zudem das Verändern des Kronenaufbaus von geschützten Bäumen sowie alle Maßnahmen, die nachhaltige Beeinträchtigen des Baumes zur Folge haben. Letzteres bezieht sich vor allem auf jede Form von Einwirkungen auf den Wurzelbereich der geschützten Bäume, die nachhaltige Schädigungen zur Folge haben könnten oder sogar zum Absterben eines Baumes führen könnten. Der Wurzelbereich eines Baumes ist grundsätzlich empfindlich. Als Wurzelbereich eines Baumes werden durch die Verordnungen meist die gesamte Bodenfläche unmittelbar unter der Krone festgelegt, zuzüglich 1,50 Meter zu jeder Seite. Bei säulenförmigen Bäumen sind es zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten. Auch wenn die Wurzeln durchaus sehr viel weiter wachsen, ist dies der empfindliche Bereich der Bäume.

Haben Sie also einen schützenswerten Baum, so ist mit Abwasser, Wischwasser oder giftigen Substanzen unter der Krone der Bäume vorsichtig umzugehen, auch wenn es im Einzelnen wohl kaum kontrollierbar oder nachvollziehbar sein sollte. Entsorgen Sie diese nicht unter einem solchen Baum. Auch das wiederholte Parken unter dem Kronenbereich führt zu starken Bodenverdichtungen, die dem Baum sehr schaden. Sie dürfen ihm Kronenbereich daher genaugenommen auch keine Gehwege oder Terrassen ohne Genehmigung anlegen, da dadurch der Boden versiegelt und verdichtet wird.

Aber auch wenn ein Baum nicht durch die Verordnung geschützt sein sollte, ist es immer eine besondere Überlegung wert, diese Prinzipien trotzdem anzuwenden, um besonders schöne, seltene oder stattliche Bäume zu schützen und ihnen nicht leichtsinnig zu schaden oder ihr Absterben herbeizuführen.

Ausnahmen von der Baumschutzverordnung

Bei Gefahr im Verzug, also akuter drohender Gefahr durch z.B. bei stark umsturzgefährdeten Bäumen nach einem Sturm, dürfen Bäume sofort gefällt werden. Sie sind als Eigentümer sogar dazu verpflichtet sofort Abhilfe bei Gefahren zu schaffen, die z.B. durch Äste verursacht werden, die abzubrechen und herunterzufallen drohen.

Handelt es sich um einen durch die Verordnung geschützten Baum, müssen eine Fällung oder gravierende Schnittmaßnahmen nachträglich bei der zuständigen Behörde gemeldet und begründet werden. In einigen Bundesländern, wie z.B. Brandenburg, müssen die Eigentümer eines gefällten Baumes den Baum oder entfernte Teile des Baumes nach Mitteilung an die Behörde für noch mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereithalten. Das ist nur dann nicht nötig, wenn die Feuerwehr oder andere Katastrophendienste bzw. Ordnungsbehörden die Fällung zur Abwehr der Gefahren selbst angeordnet oder durchgeführt haben.

Weitere Ausnahmen finden Sie in der für Ihr Land oder Ihre Stadt gültigen Baumschutzverordnung.

 

Auflagen für Fällungen

Viele Baumarten sind meist bis zu gewissen Größen ohne weitere Probleme fällbar. Bei wertvolleren, meist heimischen Baumarten sind die Grenzen oft niedriger. Ab wann das für welche Baumarten jeweils der Fall sein sollte, finden Sie in der für Ihre Stadt oder Ihr Land gültigen Baumschutzverordnung.

Sollte also der Baum, den Sie zu fällen gedenken, unter die Baumschutzordnung fallen, müssen Sie einen Antrag für die Fällung stellen.
Wird eine Genehmigung beantragt und erteilt, so ist diese meist verbunden mit der Auflage, neue Bäume zu pflanzen. Wie viele und in welcher Größe diese dann zu sein haben, richtet sich dabei nach der Größe des gefällten Baumes. Hat man selber keinen Platz dafür, wird eine Ersatzpflanzung anderen Ortes vorgenommen. Bedenken Sie dabei bitte, dass der Kauf und die Pflanzung solcher Bäume durch die Gemeinde oder Beauftragte oft nicht billig ist. Schon manch einer hatte ein böses erwachen, als er feststellte, wie teuer ihn die Fällung am Ende tatsächlich kam.

In den meisten Fällen sind Pappeln ohne Genehmigung in allen Größen fällbar, im Zweifelsfalle schauen Sie aber besser einmal nach.

In den meisten Fällen reicht das googlen von Baumschutzverordnung in Verbindung mit Ihrer Stadt oder dem Land. Wir bieten hier die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg an.

 

Beim Fällen von Bäumen die Vogelbrutzeit beachten!

Am 01. März beginnt die Vogelbrutzeit. Während der Vogelbrutzeit werden sicherlich keine Genehmigungen zu Baumfällungen erteilt, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. Daher ist es sinnvoll, sich rechtzeitig um Fällgenehmigungen zu kümmern.
Wie beim Schnitt von Hecken und Sträuchern sollte es auch hier auch im eigenen Interesse liegen, an die Singvögel zu denken. Also machen Sie Ihre Fällarbeiten besser im Winter und vor dem 01. März. Zudem ist die Holzqualität sehr viel besser. Im Frühling und Sommer sind die Bäume im Saft und voller Wasser. Manche Menschen richten ihre Fällarbeiten daher sogar nach dem Mondkalender aus.

Die Vogelbrutzeit beginnt mit dem 01. März und endet offiziell mit dem 30. September.

...mehr dazu unter Vogelbrutzeit

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